Steuerstatistik Natürliche Personen (Erhebung)
Erhebung
Die Steuerstatistik Natürliche Personen weist das in einer Steuerperiode erzielte Einkommen sowie das Vermögen per Stichtag 31. Dezember aus.
Die Steuerstatistik umfasst die Einkommens- und Vermögensfaktoren sämtlicher natürlicher Personen, welche am 31. Dezember im Kanton Thurgau ein primäres Hauptsteuerdomizil aufwiesen. Ebenfalls in der Statistik enthalten sind natürliche Personen, welche in der Steuerperiode ein sekundäres Steuerdomizil (ausserkantonales Hauptsteuerdomizil) im Kanton Thurgau aufwiesen, sowie natürliche Personen, welche während der Steuerperiode aus dem Kanton Thurgau ins Ausland weggezogen sind.
In der Statistik nicht enthalten sind die
- Wegzüge in andere Kantone während der Steuerperiode
- Steuerfaktoren und -beträge der quellenbesteuerten ausländischen Arbeitnehmer sowie Steuerfaktoren und -beträge von im vereinfachten Abrechnungsverfahren (ebenfalls mittels Quellensteuerabzug) besteuerten Löhnen
- Veranlagungen der direkten Bundessteuer, Veranlagungen der Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Veranlagungen der Liquidationsgewinne
- Steuerfaktoren der juristischen Personen
- Spezialsteuern (wie z. B. Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Handänderungssteuer).
- Die Auswertung erfolgt auf Kantons- und Bezirksebene. Aus Datenschutzgründen wurde auf eine Auswertung auf Gemeindeebene verzichtet.
Steuerpflichtige
Aufgrund der gemeinsamen Besteuerung (Familienbesteuerung) sind Ehegatten sowie Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft statistisch als eine Zähleinheit (= 1 Steuerpflichtiger) erfasst.
Primär und sekundär Steuerpflichtige
Bei den in der Statistik als sekundär steuerpflichtig aufgeführten Personen handelt es sich ausschliesslich um interkantonale oder internationale Steuerpflichtige. Personen mit einer primären Steuerpflicht im Kanton Thurgau, welche im Kanton weitere sekundäre Steuerdomizile haben, sind nur einmal aufgeführt. Weisen solche Personen weitere sekundäre Steuerdomizile im Kanton Thurgau auf, werden diese für jedes Thurgauer Steuerdomizil separat veranlagt und entsprechend in der Anzahl Veranlagungen berücksichtigt. Daher weicht in der Statistik die Anzahl Veranlagungen von der Anzahl der Steuerpflichtigen ab.
Zuordnung der Erwerbsart
Bei gemischter Tätigkeit erfolgt die Zuordnung zur Erwerbsart aufgrund der Haupterwerbsquelle. Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Erwerbstätigkeit des Ehemannes und bei eingetragenen Partnerschaften die Erwerbstätigkeit des älteren Partners bzw. der älteren Partnerin entscheidend. Zur Kategorie "Nichterwerbstätige" zählen Steuerpflichtige, welche über kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verfügen.
Interkommunales, interkantonales und internationales Verhältnis
Im interkommunalen Verhältnis (zwischen Thurgauer Gemeinden) sind die Steuerfaktoren gemäss den Steuerausscheidungen auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. Bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen sind, wo nichts anderes vermerkt, nur die dem Kanton Thurgau zur Besteuerung zustehenden Anteile in die Berechnung miteinbezogen worden. Steuerpflichtige mit mehreren Thurgauer Steuerdomizilen sind bei der Anzahl Veranlagungen pro Steuerdomizil als eine Zähleinheit (= 1 Steuerpflichtiger) aufgeführt. Dies führt dazu, dass solche Steuerpflichtige in der Statistik mehrmals enthalten sind.
Vorjahresvergleiche: Was ist zu berücksichtigen?
2021
Erstmals mit der Steuererklärung 2021 können nicht mit dem Reineinkommen des Vorjahres verrechnete Investitionskosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen und/oder Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau als Abzug geltend gemacht werden. Zudem hat die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Quellenbesteuerung Auswirkungen auf die ordentliche Besteuerung. Die Anzahl der steuerpflichtigen Personen der Steuerperiode 2021 ist daher nur bedingt mit der Anzahl der Steuerperiode 2020 zu vergleichen.
2019
Im Vergleich zwischen der Steuerperiode 2019 mit der Steuerperiode 2018 ist das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) zu beachten:
Lotterien und Spiele zur Verkaufsförderung
Einzelne Geld- und Naturalgewinne aus schweizerischen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung bis Fr. 1'000 sind steuerfrei.
Gewinne aus Teilnahme an Grossspielen und Online-Teilnahme an Spielbankenspielen
• Bis zu Fr. 1'000'000 aus der Teilnahme an Grossspielen sind steuerfrei, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind (inländische Grossspiele, z.B. Swisslotto, Sport-Toto);
• Bis zu Fr. 1'000'000 aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind steuerfrei, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind (inländische Spielbanken).
2018
Im Vergleich zwischen der Steuerperiode 2018 mit der Steuerperiode 2017 sind die folgenden Änderungen zu beachten:
- Analog der Regelung bei der direkten Bundessteuer kann neu auch kantonal ein Pauschalabzug für Berufsauslagen bei Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht werden.
- Kantonal ist neu eine hälftige Teilung des Kinderabzugs vorgesehen, wenn sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet und keine Unterhaltsbeiträge fliessen
2017
In der Steuerperiode 2017 gab es keine massgebenden Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Steuerperiode 2016 zu berücksichtigen sind.
2016
Ab der Steuerperiode 2016 gilt bei den Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeitsstätte eine Fahrkostenbeschränkung von Fr. 6'000.
Weiterbildungskosten stellen seit der Steuerperiode 2016 keine Berufskosten mehr dar. Neu sind unter den Allgemeinen Abzügen Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal Fr. 12 000 pro Jahr abzugsfähig. Vom Abzug ausgenommen sind die Aufwendungen für die Erlangung der Erstausbildung.
2015
In der Steuerperiode 2015 gab es keine massgebenden Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Steuerperiode 2014 zu berücksichtigen sind.
2014
Im Vergleich zwischen der Steuerperiode 2014 mit der Steuerperiode 2013 sind die folgenden massgebenden Änderungen zu beachten:
Seit dem 1.1.2014 untersteht bei der Veräusserung einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens einer natürlichen Person ein Grundstückgewinn neu der Einkommenssteuer und nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer. Zudem ist die Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen neu ein steuersystematischer Realisationstatbestand. Ein allfälliger Überführungsgewinn untersteht dabei der Einkommenssteuer.
Lotteriegewinne bis Fr. 1‘000 sind ab der Steuerperiode 2014 steuerfrei.
2013
In der Steuerperiode 2013 gab es keine massgebenden Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Steuerperiode 2012 zu berücksichtigen sind.
2012
In der Steuerperiode 2012 gab es keine massgebenden Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Steuerperiode 2011 zu berücksichtigen sind.
2011
Im Vergleich zwischen der Steuerperiode 2011 mit der Steuerperiode 2010 sind die folgenden massgebenden Änderungen zu beachten:
Auf die Steuerperiode 2011 ist das Vollsplitting für gemeinsam besteuerte Personen eingeführt worden. Zudem wurde der Einkommenssteuertarif etwas gestreckt. Dies führte zu einer Steuersenkung, insbesondere für gemeinsam besteuerte Personen (Vollständige Abschaffung der "Heiratsstrafe" bei den Staats- und Gemeindesteuern).
In der Steuerperiode 2010 wurden Erträge aus qualifizierten Beteiligungen noch tariflich über das Halbsteuersatzverfahren privilegiert. Auf die Steuerperiode 2011 ist das Teilbesteuerungsverfahren eingeführt worden. Die Privilegierung solcher Erträge erfolgt neu auf der Bemessungsebene. Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen werden nur zu 60 % besteuert. Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden, unter Berücksichtigung der zurechenbaren Aufwendungen, nur zu 50 % besteuert.
Zuwendungen an politische Parteien wurden bis anhin bei den freiwilligen Zuwendungen berücksichtigt. Auf die Steuerperiode 2011 ist dafür ein eigenständiger Abzug, ausserhalb der freiwilligen Zuwendungen, eingeführt worden.
2010
In der Steuerperiode 2010 gab es keine massgebenden Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Steuerperiode 2009 zu berücksichtigen sind.
2009
In der Steuerperiode 2009 gab es nur geringfügige Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Steuerperiode 2008 zu berücksichtigen sind. Die hauptsächlichen Änderungen bestehen in der Erhöhung der folgenden Abzüge:
Berufsauslagen
- km-Ansatz für Fahrtkosten zur Arbeit mit dem Privatfahrzeug
- Erhöhung des pauschalen Abzugs für übrige Berufsauslagen
Maximalbeträge für Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
2008
Im Vergleich zwischen der Steuerperiode 2008 mit der Steuerperiode 2007 sind die folgenden massgebenden Änderungen zu beachten:
Steuersenkung
Auf die Steuerperiode 2008 ist eine Senkung des Einkommenssteuertarifs erfolgt.
Einheitlicher Vermögenssteuersatz und höhere Abzüge:
Auf die Steuerperiode 2008 ist einerseits ein einheitlicher Vermögenssteuersatz eingeführt worden, was für steuerbare Vermögen von über Fr. 500‘000 zu einer merklichen Entlastung bei der Vermögenssteuer geführt hat.
Andererseits sind die Vermögenssteuerfreibeträge für alleinstehende Personen von Fr. 50‘000 auf Fr. 100‘000, für gemeinsam besteuerte Personen von Fr. 100‘000 auf Fr. 200‘000 und für minderjährige Kinder von Fr. 40‘000 auf Fr. 100‘000 angehoben worden. Dies führte faktisch auch bei tieferen Reinvermögen zu einer merklichen Entlastung bei der Vermögenssteuer. Zudem vergrösserte sich mit der Erhöhung der Vermögenssteuerfreibeträge die Anzahl der Steuerpflichtigen, welche kein steuerbares Vermögen aufweisen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für geringfügige Löhne:
Ab Steuerperiode 2008 können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen das vereinfachte Abrechnungsverfahren für geringfügige Löhne anwenden. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren (mittels Quellensteuerabzug) besteuerten Löhne werden im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers weder bei der Festsetzung der Einkommenssteuer noch für die Satzbestimmung berücksichtigt.
Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Löhne sind in dieser Statistik nicht enthalten. Der Wechsel von bisher im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuerten Löhnen ins vereinfachte Abrechnungsverfahren wirkt sich mindernd auf die im ordentlichen Veranlagungsverfahren erfassten steuerbaren Löhne aus. Es können jedoch nur geringfügige Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren erfasst werden, und nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitgebern erfüllt dafür die Voraussetzungen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf diese Statistik eher gering sind.
Privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen:
Ab Steuerperiode 2008 ist kantonal die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität eingeführt worden. Demnach werden die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinne) zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen, privilegiert besteuert.
Die im Jahr 2008 separat besteuerten Liquidationsgewinne verringern das steuerbare Einkommen in der ordentlichen Steuerveranlagung entsprechend und wirken sich somit auch in der vorliegenden Statistik aus.
Höherer Abzug für freiwillige Zuwendungen:
Auf die Steuerperiode 2008 wurde der maximal mögliche Abzug für freiwillige Zuwendungen von 10 % auf 20 % des Nettoeinkommens erhöht. Dies wird sich tendenziell mindernd auf die Höhe der steuerbaren Einkommen auswirken.
2007
Im Vergleich zwischen der Steuerperiode 2007 mit der Steuerperiode 2006 sind die folgenden massgebenden Änderungen zu beachten:
Halbsteuersatzverfahren für Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen
Erstmals seit der Steuerperiode 2007 werden zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ausgeschüttete und versteuerte Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zum halben Satz des steuerbaren Gesamteinkommens besteuert, sofern die steuerpflichtige Person mit mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
In der Steuerperiode 2007 haben 1'396 Personen das Halbsteuersatzverfahren beansprucht. Dabei wurden Beteiligungserträge von insgesamt 172,9 Millionen Franken privilegiert zum jeweiligen halben Satz des Gesamteinkommens besteuert.
Das Halbsteuersatzverfahren ist eine rein tarifarische Massnahme. Sie ist im steuerbaren Einkommen nicht ersichtlich, bewirkt aber eine Reduktion der einfachen Steuer.
Höhere Abzüge
Auf die Steuerperiode 2007 wurden die folgenden Abzüge erhöht:
- Maximalabzüge für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei täglicher Heimkehr und unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Maximalbeträge für Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Eingetragene Partnerschaften
Mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes auf den 1. Januar 2007 werden Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft gemeinsam besteuert. In der Tarifart „mit Teilsplitting“ sind in der Steuerperiode 2007 somit erstmals auch Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft enthalten.