Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Steuerstatistik Juristische Personen (Erhebung)

Erhebung

Die Steuerstatistik für juristische Personen umfasst die Gewinn- und Kapitalfaktoren sämtlicher juristischer Personen, welche am 31.12. im Kanton Thurgau ein primäres oder ein sekundäres Steuerdomizil aufwiesen. In der Gewinn- und Kapitalsteuerstatistik nicht enthalten sind im selben Jahr neu gegründete juristische Personen, welche ihren ersten Geschäftsabschluss erst im Laufe der Steuerperiode des Folgejahres vorgenommen haben. Diese werden einzig in den Tabellen zur Anzahl Steuerpflichtiger aufgeführt.

Juristische Personen mit Hauptsitz im Kanton Thurgau, welche im Kanton weitere sekundäre Steuerdomizile haben, sind in der Statistik jeweils nur einmal aufgeführt. Jede primär und sekundär im Kanton Thurgau steuerpflichtige juristische Persone ist in dieser Statistik somit jeweils nur einmal aufgeführt.

Bei den in der Statistik als sekundär steuerpflichtig aufgeführten Personen handelt es sich ausschliesslich um juristische Personen, deren Hauptsitz sich in einem anderen Kanton oder im Ausland befindet.

Ebenfalls in dieser Statistik aufgeführt sind ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Thurgau (in den Tabellen der Rechtsform "GmbH" zugeordnet). Diese entrichten ihre Steuern gemäss § 14 des Steuergesetzes nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.

Steuerbarer Gewinn

Bei den in dieser Statistik aufgeführten Gewinnen handelt es sich immer um die steuerbaren Gewinne. Allfällige Verlustvorträge aus früheren Jahren sind somit bereits mit den Gewinnen der jeweiligen Steuerperiode verrechnet.

Einfache Steuer zu 100 %

Bei den in dieser Statistik aufgeführten Steuerbeträgen handelt es sich um die einfache Gewinn- bzw. Kapitalsteuer zu 100 % des gesetzlichen Ansatzes (§§ 85 bis 91, §§ 98 bis 100a des Steuergesetzes) oder um die Minimalsteuer zu 100 % (§§ 101 und 102 des Steuergesetzes). Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich durch Multiplikation mit den für Staat und Gemeinden massgebenden Steuerfüssen. Die einfache Gewinnsteuer versteht sich nach Berücksichtigung der Beteiligungsabzüge.

Anrechnung Gewinnsteuer

Gemäss § 100a des Steuergesetzes wird die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet. In der Praxis führt dies dazu, dass jeweils nur die höhere der beiden Steuern zu entrichten ist.

Minimalsteuer

Juristische Personen mit direktem Grundbesitz im Kanton Thurgau entrichten eine Minimalsteuer, wenn diese höher ausfällt als die Gewinn- und Kapitalsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Grundstücke. Die veranlagte einfache Steuer der betreffenden juristischen Personen fällt um die Differenz der berechneten Minimalsteuer zur Gewinn- oder Kapitalsteuer höher aus.

Eine separate Auswertung der Minimalsteuer wird seit der Steuerperiode 2011 vorgenommen. Diese beinhaltet die berechnete Minimalsteuer sowie die bei den entsprechenden juristischen Personen berechneten Gewinn- und Kapitalsteuern. In den Statistiken bezüglich Gewinn- und Kapitalsteuern ab 2011 sind die bei den betreffenden juristischen Personen berechneten Gewinn- und Kapitalsteuern wie zuvor enthalten.

Interkantonales und internationales Verhältnis

Im interkantonalen und internationalen Verhältnis ist zu beachten, dass in der Statistik nur die dem Kanton Thurgau zur Besteuerung zustehenden Anteile am Gewinn und Kapital sowie die daraus resultierende einfache Steuer in die Berechnung miteinbezogen wurden.

Hinweise zu den Auswertungen nach Rechtsform und nach Besteuerungsart

GmbH
Die Angaben zu dieser Rechtsform beinhalten auch ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Thurgau.

Holdinggesellschaften
Unter den Holdinggesellschaften sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aufgeführt, welche die Voraussetzungen für den Holdingstatus im Sinne von § 87 des Steuergesetzes erfüllen und daher grundsätzlich von der Gewinnsteuer befreit sind.
Bei den in den Tabellen zum steuerbaren Gewinn und steuerbaren Kapital nach Besteuerungsart aufgeführten Beträgen handelt es sich um folgende Gewinne, welche gemäss § 87 des Steuergesetzes auch bei Gesellschaften mit dem Holdingstatus zum ordentlichen Gewinnsteuersatz besteuert werden:

Verwaltungsgesellschaften

Unter den Verwaltungsgesellschaften sind diejenigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen aufgeführt, welche die Voraussetzungen für den Status als Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 88 des Steuergesetzes erfüllen. Diese üben in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit aus. Bei diesen juristischen Personen werden Beteiligungserträge auf qualifizierenden Beteiligungen nach § 86 des Steuergesetzes nicht besteuert. Gemäss § 88 des Steuergesetzes werden dagegen zum ordentlichen Tarif besteuert (und somit in der Statistik berücksichtigt):

Stiftungen, Vereine, übrige juristische Personen

Berücksichtigt werden nicht alle Thurgauer Vereine, sondern nur diejenigen, die eine Steuererklärung einzureichen hatten.
Bei den "übrigen juristischen Personen" handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften von Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinden sowie um Korporationen (z.B. Elektrizitätskorporationen, Waldkorporationen etc.).
Bei Stiftungen, Vereinen und übrigen juristischen Personen ist in Bezug auf diese Auswertung zu beachten, dass:

Vorjahresvergleiche: Was ist zu berücksichtigen?

2020
Mit der Steuergesetzrevision 2020 erfolgten in Bezug auf die Besteuerung juristische Personen unter anderem folgende gewichtige Änderungen: 

2009-2019
Seit der Steuerperiode 2009 gab es keine massgebenden Änderungen, die beim Vergleich mit den Daten der Vorjahresperiode zu berücksichtigen sind.

2008
Seit der Steuerperiode 2008 wird nach § 100a des Steuergesetzes die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet. In der Praxis führt dies dazu, dass jeweils nur die höhere der beiden Steuern zu entrichten ist. Entsprechend ist im Vergleich zur Steuerperiode 2007 ein erheblicher Rückgang der Steuereinnahmen aus der Kapitalsteuer zu verzeichnen.