Steuergesetzrevisionen
Überblick über die Steuergesetzesrevisionen seit 2001
Steuergesetzrevision 2001
- Anpassungen an das Steuerharmonisierungsgesetz
- Steuerbefreiung der direkten Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Steuergesetzrevision 2002
- Erhöhung der Vermögensfreibeträge
- Erhöhung der Sozialabzüge
- Erhöhung der Berufspauschale
- Einführung des Kinderbetreuungsabzuges
- Senkung des Vermögenssteuertarifs
Steuergesetzrevision 2003
- Senkung des Kapitalsteuersatzes für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und übrige juristische Personen von 1,5 Promille auf 1,0 Promille
- Reduktion des Staatssteuerfusses von 137 % auf 132 %
Steuergesetzrevision 2005
- Einführung des Teilsplittingverfahrens für verheiratete Personen (Divisor 1,9)
- Freistellung des Existenzminimums und Streckung des Tarifs im unteren und oberen Einkommensbereich unter Berücksichtigung des entfallenden persönlichen Sozialabzuges
- Lineare Erhöhung der Kinderabzüge
- Erhöhung der Abzüge für Krankenversicherungsprämien (CHF 6‘200.– für Ehepaare, CHF 3‘100.– für Alleinstehende; CHF 800.– für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind)
- Umsetzung des Fusionsgesetzes
- Reduktion des Steuersatzes bei Kapitalleistungen
- Einführung des Teilsplittingverfahrens für verheiratete Personen (Divisor 1,9)
Steuergesetzrevision 2006
- Einführung eines proportionalen Gewinnsteuersatzes auf 4,5 % bzw. 4,0 % (ab 2007).
- Reduktion des Kapitalsteuersatzes auf 0,3 Promille für ordentlich besteuerte Gesellschaften und auf 0,01 Promille bei Verwaltungs- und Holdinggesellschaften; in allen Fällen mindestens CHF 100.–.
- Einführung des Halbsteuersatzverfahrens auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (ab 1.1.2007)
Steuergesetzrevision 2008
- Senkung des Einkommenssteuertarifs im Bereich der mittleren Einkommen
- Einführung eines linearen Vermögenssteuertarifs (1,1 Promille) und Erhöhung der Vermögensfreibeträge (CHF 200‘000.– bei Ehepaaren, CHF 100‘000.– bei Alleinstehenden, CHF 100‘000.– für jedes nicht selbständig besteuerte Kind)
- Einführung eines proportionalen Steuersatzes bei Kapitalleistungen (2,0 % Ehepaare, 2,4 % übrige Steuerpflichtige)
- Umsetzung von Bundesrecht
- Zeitlich vorgezogene Umsetzung von Teilaspekten der Unternehmenssteuerreform II (v.a. im Bereich der Unternehmensnachfolge)
- Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer
- Reduktion Staatssteuerfuss von 132 % auf 127 %
Steuergesetzrevision 2010
- Reduktion Staatssteuerfuss von 127 % auf 117 %
Steuergesetzrevision 2011
- Senkung des Einkommenssteuertarifs (8 Tarifstufen, Höchstsatz von 8 %)
- Einführung des Vollsplittings für Ehepaare und Alleinerziehende
- Anpassung der Quellensteuertarife an den Einkommenssteuertarifverlauf
- Anpassungen im Unternehmenssteuerrecht (wirtschaftliche Handänderung bei jur. Personen)
- Umsetzung von Bundesrecht
Steuergesetzrevision 2012
- Änderung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung); Einkommenssteuerfaktor von mindestens dem 10-fachen Mietwert, mindestens Fr. 150'000 Steuerlast Kanton und Gemeinden
Steuergesetzrevision 2013
- Einführung der jährlichen Anpassung des Steuertarifs an den Konsumentenpreisindex (Ausgleich kalte Progression)
- Umsetzung Bundesrecht: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, Steuerfreiheit Feuerwehrsold für Kernausgaben
- Anpassungen aufgrund Planungs- und Baugesetz (PBG): Schätzung zum Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Parzellen in der Bauzone, Abschaffung ergänzende Vermögenssteuer, Merhwertabgabe gilt als Anlagekosten bei Berechnung der Grundstückgewinnsteuer
Steuergesetzrevision 2014
- Besteuerung von Grundstückgewinnen: Wechsel bei den natürlichen Personen vom dualistischen zum monistischen System. Demnach untersteht bei der Veräusserung einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens einer natürlichen Person ein Grundstückgewinn neu der Einkommenssteuer und nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer.
- Die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist neu ein steuersystematischer Realisationstatbestand. Ein allfälliger Überführungsgewinn untersteht dabei der Einkommenssteuer.
- Die Überführung einer Liegenschaft vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen ist neu ein steuersystematischer Realisationstatbestand. Ein allfälliger Überführungsgewinn untersteht dabei der Grundstückgewinnsteuer.
- Lotteriegewinne bis Fr. 1'000 steuerfrei.
Steuergesetzrevision 2016
- Ab der Steuerperiode 2016 gilt bei den Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeitsstätte unselbständig Erwerbender eine Fahrkostenbeschränkung. Demnach können bei den Staats- und Gemeindesteuern nur noch Fahrtkosten bis maximal Fr. 6'000 pro Person geltend gemacht werden.
- Die Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind keine Berufsauslagen mehr. Neu gilt ein allgemeiner Abzug von jährlich insgesamt maximal Fr. 12'000 pro Person für sämtliche berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. Vom Abzug ausgenommen sind einzig die Aufwendungen für die Erlangung der Erstausbildung.
Steuergesetzrevision 2018
- Analog der Regelung bei der direkten Bundessteuer kann neu ab der Steuerperiode 2018 auch kantonal ein Pauschalabzug für Berufsauslagen bei Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht werden.
- Zudem ist kantonal neu ab der Steuerperiode 2018 eine hälftige Teilung des Kinderabzugs vorgesehen, wenn sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet und keine Unterhaltsbeiträge fliessen.
Steuergesetzrevision 2019
- Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Geldspiele hat eine Änderung des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung zur Folge und damit auch Auswirkungen auf die Staats- und Gemeindesteuern. Neu gelten für Gewinne aus Glücksspielen folgende Bestimmungen:
- Steuerbar sind einzelne Gewinne über Fr. 1 000 (inkl. Sach- und/oder Naturaltreffer) aus Lotterien sowie aus Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Wettbewerbe, Rätsel-, Frage- und Antwortspiele in Streubriefen, Inseraten, in Radio, Fernsehen oder Internet sowie über SMS etc.). Einzelne solche Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 sind hingegen steuerfrei.
- Gewinne aus der Teilnahme an nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) zugelassenen Kleinspielen sind steuerfrei.
- Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Grossspielen sowie aus der Online-Teilnahme an nach dem BGS zugelassenen Spielbankenspielen sind steuerbar. Der Betrag von 1 Million Franken ist als Steuerfreibetrag zu verstehen. Steuerbar ist nur der Anteil des Einzelgewinns, welcher den Steuerfreibetrag von 1 Million Franken übersteigt.
Steuergesetzrevision 2020
- Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
- Senkung Gewinnsteuersatz auf 2.5 %
- Senkung Kapitalsteuersatz auf 0.15 ‰ sowie Entlastung von 90 % auf bestimmten Eigenkapitalpositionen
- Patentboxerträge Entlastung mit 40 % für juristische Personen und selbständig Erwerbende
- Superabzug von 30 % auf Aufwendungen für Forschung und Entwicklung für juristische Personen sowie selbständig Erwerbende
- Entlastungsbegrenzung bei 50 % für juristische Personen
- Sondersatzlösung beim Systemwechsel für juristische Personen
- Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug vom oder Wegzug ins Ausland
- Hinzurechnungsbesteuerung im Konzernverhältnis
- Ausdehnung Transponierungstatbestand (Wegfall 5-%-Klausel)
- Abzugsfähigkeit von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
- Übertragbarkeit von Aufwendungen für Energie-und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten, sofern diese Kosten im Steuerjahr, in welchem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
- Erhöhung Kinderfremdbetreuungskostenabzug von 4’000 Franken auf 10’100 Franken
- Erhöhung Versicherungsprämienabzug:
- Verheiratete neu 7’000 Franken (bisher 6’200 Franken)
- Alleinstehende neu 3’500 Franken (bisher 3’100 Franken)
- je Kind neu 1’000 Franken (bisher 800 Franken)
- Steuergutschrift für jedes minderjährige Kind von 100 Franken
Steuergesetzrevision 2021
- Der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) muss die geschuldeten Quellensteuern direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton respektive Gemeindesteueramt und nach dessen Weisungen und Tarifen abrechnen.
- In der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Personen können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf eine nachträglich ordentliche Nachveranlagung (NOV) stellen, falls keine obligatorische NOV erfolgt. Die bis anhin angewandten Tarifkorrekturen entfallen. Wird ein Antrag gutgeheissen, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine NOV durchgeführt.
- Im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Personen können für jede Steuerperiode bis spätestens am 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist (sog. Quasi-Ansässigkeit) und ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar ist.
Steuergesetzrevision auf Steuerperiode 2022
- Die Teilrevision umfasste den formellen Nachvollzug von zwingend umzusetzendem Bundesrecht, insbesondere
- Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
- Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
- Präzisierung Höherbesteuerungsbestimmung für juristische Personen (§ 4c StG)
- Erweiterung Revisionsgründe um die internationale und interkantonale Doppelbesteuerung
- Einführung Melderecht der Steuerverwaltung gegenüber Sozialversicherungs- und Sozialhilfebehörden
Steuergesetzrevision auf Steuerperiode 2023
- Die Teilrevision umfasste den formellen Nachvollzug von zwingend umzusetzendem Bundesrecht, insbesondere
- Steuerliche Bestimmungen der Aktienrechtsrevision
- Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich
Ausgleich kalte Progression 2023
Gemäss § 40 des Steuergesetzes Thurgau werden der Einkommenssteuertarif nach § 37 sowie die Sozialabzüge nach § 36 an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Gestützt auf diese Bestimmung ist auf die Steuerperiode 2023 ein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Ausgleich kalte Progression 2024
Gemäss § 40 des Steuergesetzes Thurgau werden der Einkommenssteuertarif nach § 37 sowie die Sozialabzüge nach § 36 an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Gestützt auf diese Bestimmung ist auf die Steuerperiode 2024 ein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.