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Registerharmonisierung

Die Dienststelle für Statistik ist die für die Koordination der Registerharmonisierung zuständige Stelle (gemäss Artikel 9 des Registerharmonisierungsgesetzes).
Auf dieser Seite finden Verantwortliche für die Einwohnerregister der Thurgauer Gemeinden nützliche Links zum Thema Registerharmonisierung.


Registerharmonisierung auf der Homepage des BFS

Auf der Homepage des Bundesamts für Statistik (BFS) finden Sie das Thema Registerharmonisierung unter folgenden Links:

Registerharmonisierung
Lieferung an die Statistik

Validierungslieferung zur Überprüfung der Datenqualität

Zur Überprüfung der Datenqualität führen die Einwohnerämter regelmässig Validierungslieferungen durch.
Auf der Monitoringseite "Datenvalidierung" ist ersichtlich, ob die Qualitätsanforderungen für die Datenlieferungen erfüllt wurden (Status „grün“).
Monitoringseite Datenvalidierung

Bestandeslieferung an das Bundesamt für Statistik

Die Einwohnerregister führen vierteljährlich eine Bestandeslieferung an das Bundesamt für Statistik durch.
Die Monitoringseite "Datenlieferung" zeigt, ob die Bestandeslieferung durch das Bundesamt für Statistik akzeptiert wurde (Status „grün“).
Monitoringseite Datenlieferung

Fehlermeldungen und Schwellenwerte

Das Dokument „Fehlermeldungen und Schwellenwerte“ enthält die geltenden Schwellenwerte (Anteil Fehler, der für die Akzeptanz der Datenlieferung nicht überschritten werden darf) und liefert Erklärungen zu den Fehlermeldungen, die im Validierungsbericht erscheinen können.
Erklärung der Fehlermeldungen und Schwellenwerte
 

Merkmalskatalog

Bei der Bereinigung von Fehlern im Einwohnerregister hilft oft auch der amtliche Katalog der Merkmale weiter:
Amtlicher Katalog der Merkmale


Weitere Informationen zur Registerharmonisierung

Nachführung des EGID und EWID

Jeder im Einwohnerregister geführten Person muss der eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID) des von ihr bewohnten Gebäudes und der eidg. Wohnungsidentifkator (EWID) der von ihr bewohnten Wohnung zugewiesen werden.

Möglichkeiten:

  1. Am Schalter erfragen (Stockwerk, Lage auf Stockwerk, Zimmerzahl, Vormieter ….)
  2. Wenn nötig: Mietvertrag vorlegen lassen (Rechtsgrundlagen: Gesetz über das Einwohnerregister, § 7, Abs. 2; Verordnung zum Gesetz über das Einwohnerregister, § 7)
  3. Bei Vermietern oder Arbeitgebern nachfragen (Rechsgrundlage: Gesetz über das Einwohnerregister, § 8)
  4. Meldung des Vermieters (Rechsgrundlage: Gesetz über das Einwohnerregister, § 8)
  5. Bei komplexen Gebäuden: Identifikation der Wohnung über die administrative Wohnungsnummer (Aufdruck auf Mietvertrag) (Rechtsgrundlage: Verordnung zum Gesetz über das Einwohnerregister, § 11 und § 13)

Wo kann ich Informationen im GWR rasch nachschlagen?

Bei EGID/EWID-Unstimmigkeiten besteht die Möglichkeit, im Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) Adressen nachzuschlagen oder auch nach EGIDs zu suchen (öffentlicher Bereich, ohne Passwort): map.geo.admin.ch

Neben EGID, Gebäudekategorie, Adresse sind auch Zusatzinformationen wie z.B. registrierte Wohnungen (EWID), Anzahl Zimmer der Wohnung etc. einsehbar ("roten Marker" des gesuchten Gebäude anklicken)

Weitere Informationen:
Bundesamt für Statistik, Registerharmonisierung EGID/EWID,
Gebäude- und Wohnungsregister

Administrative Wohnungsnummer

Im Rahmen der Registerharmonisierung muss jeder im Einwohnerregister geführten Person der Eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID) und der Eidgenössische Wohnungsidentifikator (EWID) der von ihr bewohnten Wohnung aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zugewiesen werden. In komplexen Gebäuden ist es aber oft schwierig, die Wohnung, in welcher eine Person lebt, eindeutig zu identifizieren - die im GWR verfügbaren Informationen Stockwerk, Zimmerzahl und Lage auf dem Stockwerk genügen in grossen Gebäuden nicht. Das Bundesamt für Statistik empfiehlt deshalb für solche Gebäude die Einführung einer Wohnungsnummer (es handelt sich dabei um eine eigenständige Nummer - nicht zu verwechseln mit dem EWID). Diese wird im Gebäude- und Wohnungsregister und im Einwohnerregister geführt und sowohl dem Eigentümer als auch dem Bewohner bekannt gemacht. Die Nachführung des EWID auf der Einwohnerkontrolle wird damit entscheidend vereinfacht.

Die Wohnungsnummer kann entweder sichtbar an der Wohnungstür und / oder am Klingelschild angebracht werden (= physische Wohnungsnummer), oder nur administrativ verwendet werden (mit Aufdruck der Nummer auf Miet- oder Kaufvertrag).

Die physische Wohnungsnummer hat gegenüber der bloss administrativen (nicht sichtbar angebrachten) Wohnungsnummer Vorteile. Sie ist den Bewohnern aufgrund ihrer Sichtbarkeit bekannt. Zudem ist die Wohnung dank der Beschriftung auch für Dritte (z.B. auch Rettungsdienste) sofort erkennbar.

Nachteilig fällt bei einer physischen - gegenüber einer bloss administrativen - Wohnungsnummerierung ins Gewicht, dass die Akzeptanz von Eigentümern und Bewohnern nicht überall gegeben sein dürfte. Zudem bringt die physische Anbringung der Nummer Zusatzkosten mit sich.

Umsetzung im Kanton Thurgau

Im Kanton Thurgau ist für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen auf einem Stockwerk und pro Adresse eine administrative Wohnungsnummer zu führen. Das Nummerierungssystem richtet sich nach den Empfehlungen des Bundes. Die Gemeinden sind berechtigt, Wohnungsnummern für einen grösseren Kreis von Gebäuden einzuführen und eine physische Anbringung der Wohnungsnummern anzuordnen.

Bundesamt für Statistik: Wohnungsnummerierung

Haushaltsart, Kollektivhaushalt

Das Merkmal "Haushaltsart" gibt an, ob eine Person in einem Privathaushalt, einem Kollektivhaushalt oder einem Sammelhaushalt lebt. In einigen Fällen ist vor allem die Zuordnung zu Privathaushalt oder Kollektivhaushalt schwierig. Hier helfen die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Guidelines zur Abgrenzung von Kollektiv- und Privathaushalten  weiter.

FAQ: Häufig gestellte Fragen 

Hier finden Sie Antworten vom Bundesamt für Statistik auf häufig gestellte Fragen (FAQ).

Registerharmonisierung: Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen auf Stufe Bund

  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (SR 431.02)
  • Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (SR 431.021)

Rechtliche Grundlagen auf Stufe Kanton

  • Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (RB 142.15
  • Einwohnerregisterverordnung (RB 142.151)